Hier habe ich etwas gefunden
Mehrarbeit
FÜR WEN? Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen
WER GEWÄHRT? Arbeitgeber
WO STEHT'S? § 124 SG B IX
Der Begriff der [ch132]Mehrarbeit" ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach versteht man unter Mehrarbeit die Zeit, die über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich (= 48 Stunden pro Woche) hinaus geht.
Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit
stellt damit keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs
der Mehrarbeit nach § 124 SGB IX dar. Von Mehrarbeit sind schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Mitarbeiter auf ihr Verlangen freizustellen. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, nicht aber für Beamte, da diese nicht unter das Arbeitszeitgesetz fallen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (9 AZR 462 / 01 vom 3. Dezember 2002) den besonderen Schutzzweck des § 124 SGB IX hervorgehoben. Dies gilt, da die vor allem aus tariflichen Gründen
eingeführten Arbeitszeitverkürzungen den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor Überbeanspruchungen nicht berücksichtigen. Die Arbeitszeitverkürzungen gehen immer einher mit Flexibilisierungsregelungen, die vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglichen. Die Möglichkeit der Ablehnung von Mehrarbeit und der Anspruch aus § 81 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeit können daher für den Arbeitgeber die Pflicht ergeben, die Arbeitzeit eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf acht Stunden täglich und eine Fünf-Tage-Woche zu beschränken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich ausdrücklich nur auf Beschäftigte, die sich nicht in einem besonderen Dienstverhältnis befinden.
Das Recht auf Ablehnung der Mehrarbeit begründet aber kein Ablehnungsrecht für Überstunden (Arbeitszeit, die über die tarifliche oder arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht), Nachtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die Mitarbeiter muss der Heranziehung durch den Arbeitgeber zur Mehrarbeit ohne schuldhaftes Zögern widersprechen. Er kann nicht einfach wegbleiben oder den Arbeitsplatz am Ende der regelmäßigen Arbeitszeit verlassen.
Entnommen der Broschüre "Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche für (schwer-) behinderte Menschen - 34. aktualisierte Auflage - Stand: September 2012 - des LWL-Integrationsamt Westfalen.